Förderverein ehrenamtlich geführter Büchereien Ostfildern e.V.

Geschichte des Fördervereins

Die ehemalige Stadthalle Nellingen wurde 2011 zum „KuBinO“, dem neuen Kultur- und Bildungszentrum in Ostfildern. Im Rahmen der Neuausrichtung der Stadtbibliothek sollten die Stadtteilbüchereien Ruit und Scharnhausen geschlossen werden. Bürger und Bürgerinnen erklärten sich daraufhin bereit, auf ehrenamtlicher Basis die Büchereien zu übernehmen.

Der Gemeinderat Ostfildern hat am 14.12.2011 beschlossen, dass die Büchereien in Ruit und Scharnhausen an den bisherigen Standorten ehrenamtlich weiterbetrieben werden können. Die Stadt schlug vor, einen Förderverein zu gründen, in dem die ehemaligen Stadtbüchereien Scharnhausen und Ruit aufgehen sollten. Der Förderverein tritt als juristische Person, vertreten durch die erste Vorsitzende, gegenüber der Stadt auf, die damit das Fortbestehen der Büchereien vertraglich ermöglichte. Somit können die Gemeinden Scharnhausen und Ruit mit eigenen Büchereien weiterhin einen Beitrag zur kulturellen Bildung leisten.

Der Förderverein ehrenamtlich geführter Büchereien Ostfildern e.V. wurde 2012 gegründet. Er ist Träger der ehrenamtlich geführten Büchereien „Lesezeichen“ in Ruit und „Die Eule“ in Scharnhausen.

Der Förderverein unterstützt die beiden ehrenamtlich geführten Büchereien ideell und finanziell.

Vorstand des Fördervereins

1. Vorsitzende – Dr. Angela Jandl
2. Vorsitzende – Heike Zurkuhlen
Stellvertreterin der 1. Vorsitzenden – Gabriele Fiedler-Nowak
Stellvertreterin der 2. Vorsitzenden und Finanzvorstand – Brigitte Faltin
Schriftführerin – Heide Bonfert

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Förderverein ehrenamtlich geführter Büchereien Ostfildern e.V. 

Der Verein hat seinen Sitz in Ostfildern. Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 211878 in das Vereinsregister eingetragen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Verein ist Träger der ehrenamtlich geführten Büchereien ‚Die Eule‘ in Scharnhausen und ‚Bücherei Lesezeichen‘ in Ruit. 
Der Verein unterstützt die beiden Büchereien ideell und finanziell. 

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch 
-           Zuwendungen der Stadt Ostfildern 
-           Mitgliedsbeiträge 
-           Spenden 
-           Veranstaltungen 
-           Mitarbeit der ehrenamtlich Tätigen in den beiden Büchereien 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur zugunsten der ehrenamtlich geführten Büchereien verwendet werden. 

Soweit Mittel dem Verein nicht zweckbestimmt zufließen, sind sie zu gleichen Teilen auf beide ehrenamtlich geführten Büchereien zu verteilen. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins der Stadt Ostfildern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, möglichst für Zwecke ihrer Stadtbücherei.

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen. 
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt 
-           mit dem Tod 
-           durch Austritt (Kündigung) 
-           durch Ausschluss 
-           durch Streichung von der Mitgliederliste 

Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss schriftlich zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen an den Vorstand erklärt werden. 

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält sowie durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. 
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. 
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des Mitglieds. 

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag 

Jedes Mitglied zahlt jährlich einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. 
Einzelheiten sind der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt.
Dieser Beitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ein- oder Austritts für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten. 
Bei Beitragsversäumnissen sind zur Deckung der Mehrkosten Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren beschließt der Vorstand. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 
-           der Vorstand 
-           die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 
-           1. Vorsitzende/1. Vorsitzender 
-           2. Vorsitzende/2. Vorsitzender 
-           StellvertreterIn der/des 1. Vorsitzenden 
-           StellvertreterIn der/des 2. Vorsitzenden 
-           SchriftführerIn 

Nur ein Vereinsmitglied kann Vorstandsmitglied sein. 

Der Vorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied die Verantwortung für die Finanzen übernimmt.
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte wie 
-           der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der beiden Büchereien zu berichten, 
-           der Mitgliederversammlung den Finanz- und Haushaltsplan vorzulegen. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden und die 
2. Vorsitzende/den 2. Vorsitzenden, oder deren Stellvertretende, die jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand tritt auf Einladung der/des 1. Vorsitzenden zusammen. 

Der Vorstand ist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn insgesamt drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. 
Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. 
Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 
Vorstandssitzungen können auch in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

Aufgaben der Mitgliederversammlung 
-           Wahl der/des 1. Vorsitzenden 
-           Wahl der/des 2. Vorsitzenden 
-           Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des 1. Vorsitzenden 
-           Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des 2. Vorsitzenden 
-           Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, die die meisten abgegebenen Stimmen erreicht haben. 

-           Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts des Vorstands 
-           Genehmigung der Jahresrechnung 
-           Entlastung des Vorstands 
-           Genehmigung des Haushaltsplans 
-           Beschlussfassung über die Beitragsordnung 
-           Wahl der zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren 
-           Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens 
-           Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
-           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

In allen anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. 

Die Mitgliederversammlung kann in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen mindestens einmal im Jahr einberufen. 
Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Tagesordnung ist beizufügen. 
Zusätzlich zur Einladung der Mitglieder wird im Amtsblatt Ostfildern auf die Mitgliederversammlung hingewiesen. Weiterhin eingeladen werden können auch VertreterInnen der Stadtbücherei, der Stadtverwaltung, des Gemeinderates Ostfildern und andere Gäste. 
Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung der Einladung folgt. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per E-Mail ist dann zulässig, wenn das einzelne Mitglied diesem vorher nicht schriftlich widerspricht und dem Verein seine EMail-Adresse mitgeteilt hat. 

Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. 
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. 

Mitglieder können ihre Entscheidung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. 

Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung mit einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen beschließen. 

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen beschließen.

Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. 

§ 14 Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. 
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11, 12, 13, 14 entsprechend. 

§16 Schriftform, Satzungsanpassungen, Datenschutz 

-           Als schriftlich im Sinne der Satzung gilt auch eine Mitteilung per E-Mail. 
-           Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, wenn diese vom Registergericht oder
             von Behörden verlangt oder angeregt werden. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern
            zeitnah mitgeteilt werden. 
-           Der Verein nutzt und verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder
            unter Beachtung der Datenschutzgesetze und -verordnungen. 
-           Für die Aktualität seiner Daten (Bankdaten, E-Mail-Adresse, Anschrift) ist das Mitglied verantwortlich.

 

 

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.05.2023 beschlossen. Sie tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzungen vom 03.02.2012, 04.02.2015 und 20.02.2018.

 

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.

 

§ 1 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 20,00 EUR pro Person. 
Es ist zulässig, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 
Der Mitgliedsbeitrag wird in der ersten Jahreshälfte durch Einzugsermächtigung vom Girokonto abgebucht. 
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, überweisen den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Vereinskonto. 

§ 2 Vereinskonto 

Kontoinhaber: Förderverein Büchereien: 
Scharnhauser Bank eG 
IBAN: DE22 6006 9517 0011 7480 01 
BIC: GENODES1SCA 

§ 3 Gültigkeit der Beitragsordnung 

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

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